Die FH Münster hat am 1. Juni bzw. 13. Juli 2015 folgenden Passus in ihre Grundordnung unter § 2 „Aufgaben“ Abs. 2, Punkt 1 aufgenommen:
„Sie [die Hochschule] stellt ihr Bildungsangebot und ihre Forschung in den Dienst der Menschen. Bildung und Forschung sollen – unter Wahrung der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit – auf friedliche Ziele ausgerichtet sein und sich auf zivile Zwecke konzentrieren. Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie die zuständige Fachbereichs- bzw. Institutsleitung oder die Hochschulleitung davon unterrichten.“