Liste von Hochschulen mit Zivilklauseln

Uni Kiel (1665, 07.05.2008)
Kernforschungszentrum Karlsruhe (1956)
TU Berlin (1950er, 1991)
Uni Bremen (1986, 1991, 2012)
Uni Konstanz (16.01.1991)
TU Dortmund (1991)
Uni Hamburg (1998, 2015)
Uni Göttingen (2006, 2013)
Uni Oldenburg (2007)
Uni Jena (15.05.2007)
HS Nordhausen (18.01.2008)
HafenCity Uni Hamburg (09.07.2008)
TU Ilmenau (2010)
Uni Tübingen (2010)
Uni Rostock (2011)
HS Bremen (2012)
HS Bremerhaven (Juni 2012)
Uni Kassel (11.07.2012, 04.12.2013)
TU Darmstadt (Oktober 2012)
Uni Frankfurt (Main) (März 2013)
Uni Münster (Juli 2013)
HU Berlin (24.10.2013)
Uni Lüneburg (20.11.2013)
Uni Freiburg (29.01.2014)
HS Emden/Leer (Februar 2014)
TU Chemnitz (08.12.2014)
Uni Marburg (17.12.2014)
HS Bochum (26.01.2015)
Kunstakademie Münster (27.01.2015)

Europa-Uni Viadrina Frankfurt (Oder) (28.01.2015)
Pädagogische HS Weingarten (25.02.2015)
Uni Lübeck (05.03.2015)
Uni Düsseldorf (18.03.2015)
Uni Köln (25.03.2015)
HS Ruhr West (01.04.2015)
Robert Schuhmann HS Düsseldorf (29.04.2015)
FH Südwestfalen (11.05.2015)
Uni Siegen (13.05.2015)
FernUni Hagen (20.05.2015)
Uni Paderborn (26.05.2015)
HS Ostwestfalen-Lippe (27.05.2015)
FH Münster (01.06.2015)
FH Dortmund (11.06.2015)
Folkwang-Uni der Künste (17.06.2015)
HS Bonn-Rhein-Sieg (18.06.2015)
HS für Musik Detmold (24.06.2015)
Kunstakademie Düsseldorf (29.06.2015)
HS Hamm-Lippstadt (16.07.2015)
HS für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (22.07.2015)Uni Duisburg-Essen (13.08.2015)
Uni Wuppertal (14.08.2015)
Uni Bielefeld (01.09.2015)
SportHS Köln (08.09.2015)
RWTH Aachen (09.09.2015)
FH Aachen (09.09.2015)
Uni Bonn (11.09.2015)

Westfälische HS Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen (25.09.2015)
HS Düsseldorf (08.10.2015)
HS Rhein-Waal (12.10.2015)
HS für Gesundheit Bochum (14.10.2015)
HAW Hamburg (12.11.2015)
Uni Bochum (23.11.2015)
Hochschule Geisenheim (2015)
Uni Erlangen-Nürnberg (24.11.2016)
HS Magdeburg-Stendal (17.01.2018)
Uni Halle-Wittenberg (24.01.2018)
HS Jena (24.01.2019)
TU Ilmenau (28.02.2019)
Uni Erfurt (06.03.2019)
FH Erfurt (13.03.2019)
DH Gera-Eisenach (20.03.2019)
Uni Weimar (05.04.2019)
Musikhochschule Weimar (02.07.2019)
HS Nordhausen (12.07.2019)
TH Köln (24.06.2020)
Hochschule Niederrhein (09.09.2021)

Liste von Landeshochschulgesetzen mit Zivilklauseln:

HG Niedersachsen (1993-2002)
HG Thüringen (2006, 2018)
HG NRW (11.09.2014-11.07.2019)
HG Bremen (19.03.2015)
HG Sachsen-Anhalt (01.07.2021)

 

 

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Seit der Gründung der Universität 1665 lautet ihr Motto:

„Pax optima rerum“
 

Diesem Diktum entsprechend wurde am 7. Mai 2008 durch Beschluss des Senats in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:

„Damit verfolgt sie als Landesuniversität in der Gegenwart Ziele, die mit Gründung im Jahre 1665 durch Herzog Christian Albrecht von Schleswig und Holstein zu Gottorf angelegt waren. Die Christian-Albrechts-Universität und ihre Mitglieder wissen sich dem Wahlspruch ihres Gründers ,Pax optima rerum‘ – Friede ist das höchste Gut – bleibend verpflichtet.“

 

Kernforschungszentrum Karlsruhe

Seit 1956 ist in der Satzung des Kernforschungszentrums Karlsruhe folgender Passus verankert:

„Die Ge­sell­schaft ver­folgt nur fried­li­che Zwe­cke.“

Trotz der Zusammenlegung des Kernforschungszentrums mit der Universität Karlsruhe, die über keine Zivilklausel verfügt, zum Karlsruhe Institute of Technology (KIT), gilt die Zivilklausel weiterhin nur für den Kernforschungsbereich. Kern- und Rüstungsforschung können dadurch unter einem Dach stattfinden.

 

TU Berlin

Beschluss des Akademischen Senats (AS) von 1991 (als Fortsetzung der vorher durch die Alliierten im Zusammenhang mit dem Vier-Mächte-Status Berlins erlassenen Zivilklausel):

„Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt, rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.
Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden. Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt.“

 

Universität Bremen

Beschluss des Akademischen Senats vom 14. Mai 1986:

„Der Akademische Senat lehnt jede Beteiligung an Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Universität auf, Forschungsthemen und -mittel abzulehnen, die Rüstungszwecken dienen können.“
  

Beschluss des Akademischen Senats vom 26. Juni 1991:

„Der Bewerber / die Bewerberin soll zukünftig an der Universität Bremen keine Militär- und Rüstungsforschung betreiben und sollte nicht aus Bereichen der Rüstungsforschung kommen.“
 

Beschluss des Akademischen Senats vom 25. Januar 2012:

„Der Akademische Senat steht weiterhin zu den Grundsätzen des Beschlusses Nr. 5113 (X/24. Sitzung v. 14. Mai 1986, insbesondere zur Ablehnung jeder Beteiligung von Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung: Forschungsthemen und -mittel, die Rüstungsforschung dienen könnten, sind öffentlich zu diskutieren und sind ggfls. zurückzuweisen) und des Beschlusses Nr. 5757 (XIII/6. Sitzung vom 26.06.1991; Verpflichtung der Universität Bremen auf zivile Forschung). Der Akademische Senat stellt fest: Die Universität Bremen ist dem Frieden verpflichtet und verfolgt nur zivile Zwecke. Dies ist Bestandteil der Leitziele der Universität.“

 

Uni Konstanz

Beschluss des Großen Senats vom 16. Januar 1991:

„Der Große Senat der Universität Konstanz gibt seiner tiefen Sorge und Bestürzung über die derzeitige Lage am Golf Ausdruck. Eine kriegerische Auseinandersetzung am Golf hätte verheerende Folgen für die ganze Welt. Die derzeitige Krise – ausgelöst durch die Besetzung Kuwaits durch den Irak – darf nicht mit militärischer Gewalt ,gelöst‘ werden, nur friedliche und politische Mittel können den richtigen Weg darstellen.

Der Große Senat fordert alle verantwortlichen Politiker und Politikerinnen auf, sich gegen einen Krieg einzusetzen. Auch der Wissenschaft und Forschung kommt im Hinblick auf die angehäuften Waffenpotentiale in unserer Zeit eine immer größere Verantwortung zu. Der Große Senat der Universität Konstanz erklärt hierzu, dass Forschung für Rüstungszwecke, insbesondere zur Erzeugung von Massenvernichtungswaffen, an der Universität Konstanz keinen Platz hatte und auch in Zukunft keinen Platz haben wird.“

 

TU Dortmund

Beschluss des Senats von 1991:

„Der Senat der Universität Dortmund erklärt im Sinne einer Selbstverpflichtung, dass die Forschung an der Universität Dortmund ausschließlich zivilen Zwecken dient und auch zukünftig keine Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt werden, die erkennbar militärischen Zwecken dienen sollen.“
 

Klausel im Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben:

„Der Auftraggeber verpflichtet sich, die an der Universität Dortmund im Rahmen des Vorhabens entstandenen Forschungsergebnisse ausschließlich für zivile Zwecke zu nutzen.“

 

Hochschulgesetz Niedersachsen

Zwischen 1993 und 2002 enthielt § 27 des niedersächsischen Hochschulgesetzes folgenden Passus:

„Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnis, deren allgemeiner Verbreitung und praktischer Nutzung für friedliche und die natürlichen Lebensgrundlagen erhaltenden Zwecke sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium.“

 

Uni Hamburg

Aus dem Leitbild der Uni Hamburg vom 15. Juni 1998:

„(...)

Tor zur Welt der Wissenschaft
Mit der Vielfalt und Tradition ihrer Fächer und Bildungsangebote versteht sich die Universität Hamburg als Tor zur Welt der Wissenschaft.

Weltoffene Internationalität
In der Tradition der Freien und Hansestadt Hamburg verwirklicht die Universität Weltoffenheit und Toleranz, internationale Zusammenarbeit und Universalität von Wissenschaft. (...)

Bildung mündiger Menschen
Ihren Bildungsauftrag sieht die Universität in der Entwicklung von Sachkompetenz, Urteilsfähigkeit und der Fähigkeit zu argumentativer Verständigung auf wissenschaftlicher Grundlage. Für alle Menschen will sie ein Ort lebenslangen Lernens sein und ein öffentlicher Raum der kulturellen, sozialen und politischen Auseinandersetzung.

Wissenschaftliche Freiheit in gesellschaftlicher Verantwortung
Die Mitglieder der Universität wollen die universitären Aufgaben in der Verbindung von Forschung und Lehre, Bildung und Ausbildung in wissenschaftlicher Unabhängigkeit erfüllen. Sie wollen zur Entwicklung einer humanen, demokratischen und gerechten Gesellschaft beitragen und Frauen und Männern gleichen Zugang zu Bildung und Wissenschaft eröffnen.

Vermittlung zwischen Wissenschaft und Praxis
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung als Teil der Gesellschaft versteht sich die Universität Hamburg als Mittlerin zwischen Wissenschaft und Praxis, sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen einer ökologisch, sozial und ökonomisch nachhaltigen Entwicklung. (...)

Wissenschaft im Dienst der Menschen
Durch ein breites Angebot wissenschaftlicher Dienstleistungen sowie durch Krankenversorgung auf dem neuesten Stand der Forschung dient die Universität dem Wohl der Menschen und der Erfüllung öffentlicher und gesellschaftlicher Aufgaben. (...)

Ziele der Universitätsentwicklung
Geleitet von diesem Bild einer weltoffenen, wissenschaftlich leistungsfähigen Universität setzt sich die Universität Hamburg die

  • Internationalisierung von Bildung und Wissenschaft für eine friedliche und menschenwürdige Welt, (...)
  • individuelle und korporative Verantwortlichkeit und
  • Offenheit des Zugangs zu Bildung und Wissenschaft

als Ziele ihrer künftigen Entwicklung.“
 

Der Senat der Uni Hamburg hat der Grundordnung am 29. September 2015 folgende Präambel voran gestellt:

„Im Bewusstsein der wechselvollen Geschichte und der gesellschaftlichen Verantwortung der Universität bezieht sich der Akademische Senat dabei auf das am 15. Juni 1998 beschlossene Leitbild der Universität. Dieses besteht im Auftrag zu Schutz und zur Verwirklichung wissenschaftlicher Freiheit, zur Mitgestaltung eines sozialen und demokratischen Rechtsstaates und einer friedlichen und menschenwürdigen Welt, zur Verwirklichung des Rechtes auf Bildung, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Würdigung kultureller Vielfalt. Die Universität orientiert sich an den Grundsätzen einer ökologisch, sozial und ökonomisch nachhaltigen Entwicklung.“

 

Uni Göttingen

Präambel des Leitbilds vom Juli 2006:

„IN PUBLICA COMMODA - ZUM WOHLE ALLER heißt es auf der Stiftungsmedaille der Georgia Augusta. Gegründet im Zeitalter der Aufklärung (1737) und deren kritischem Geist verpflichtet, war sie eine der ersten Universitäten Europas, die das Aufsichtsrecht der Theologie beseitigten und die Gleichberechtigung aller Fakultäten durchsetzten. (...)

Wissenschaftlicher Pragmatismus und Realitätssinn, dazu ein waches Bewusstsein für die gesellschaftliche Verantwortung der Wissenschaft prägen die Geschichte der Georg-August-Universität bis in die Gegenwart. In dieser Tradition, zu der die "Göttinger Sieben" (1837) ebenso beitrugen wie Max Born, Otto Hahn, Werner Heisenberg und Carl Friedrich von Weizsäcker mit der von ihnen initiierten Göttinger Erklärung für einen Verzicht auf Atomwaffen jeder Art (1957), definiert die Georgia Augusta heute ihr Selbstverständnis und ihren Auftrag. In Erinnerung an das dunkelste Kapitel ihrer Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus fühlt sie sich verpflichtet, ihre Kräfte für die Gestaltung einer humanen, toleranten und friedlichen Welt einzusetzen.
 

Beschluss des Senats von Februar 2013, die Ziffer I. 1 ist entsprechend im Leitbild ergänzt:

„I.
1. Die Universität bekennt sich zum Frieden und zur Gerechtigkeit in der Welt. Die Universität und die in ihr tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind bestrebt, durch Forschung und Lehre dem Frieden der Welt zu dienen. Sie sind bei ihrem Handeln in Verantwortung für die Gesellschaft den der Wissenschaft immanenten ethischen Grundsätzen verpflichtet.
2. Der Senat wird die Zivilklausel in geeigneter Weise im Leitbild der Universität verankern.
3. Präsidium und Vorstand werden aufgefordert, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber Forschungsvorhaben mit erkennbar militärischem Zweck angezeigt werden. Hierüber ist einmal im Jahr in geeigneter Weise im Senat zu berichten.

II.
Der Senat gibt folgende Erklärung zu Ziffer I. 3. des Beschlusses zu Protokoll: „Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse mittelbar oder sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendbar sind (z.B. die Beteiligung an der Entwicklung sogenannter Dual-Use-Güter), sind ausschließlich dann anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass die Ergebnisse militärisch verwendet werden sollen.“

 

Hochschulgesetz von Thüringen

Am 21. Dezember 2006 in § 5 „Aufgaben der Hochschulen“ Absatz 1 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes festgeschrieben:

„Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten.“


Am 10. Mai 2018 wurde folgender Passus in § 5 Absatz 3 ergänzt:

„Die Hochschulen geben sich selbstbestimmt eine Zivilklausel, die sich an moralisch-ethischen Standards ausrichtet. Hierfür setzen sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere einer das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährdenden Verwendung, auseinander; die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

 

Uni Oldenburg

2007 in der Grundordnung festgeschrieben:

Präambel
Mit der Wahl des Namens Carl von Ossietzky Universität Oldenburg ist unbeschadet aller Pluralität in den Grundanschauungen der Mitglieder und Angehörigen der Universität eine Übereinstimmung mit den Prinzipien zum Ausdruck gebracht, die für Carl von Ossietzkys publizistisches Werk leitend waren: Politische Freiheit und soziale Gerechtigkeit, eine institutionell und soziokulturell verankerte demokratische Republik, eine Wissenschaft und öffentliche Wirksamkeit im Dienste von Gemeinwohl und Frieden. Die Namensgebung soll zugleich auch künftigen Generationen die Erinnerung an einen Menschen wach halten, der kompromisslos gegen Militarismus, Nationalismus und Rechtsstaatsverletzungen kämpfte und dafür Gefängnis- und tödliche KZ-Haft erleiden musste.“

§ 3 Aufgaben
(...) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Freiheit, Selbstbestimmung und Verpflichtung gegenüber den Menschenrechten, der natürlichen Umwelt sowie der friedlichen Entwicklung der Menschheit. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. (..)“

§ 8 Folgenverantwortung in Forschung und Lehre
Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Universität haben die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem an der Universität, bekannt, die Gefahren für Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben herbeiführen können, sollen sie die Ethikkommission unterrichten.“

 

Uni Jena

Am 15. Mai 2007 durch Beschluss des Senats in der Grundordnung festgeschrieben:

„Die Mitglieder und Angehörigen der Alma Mater Jenensis bedenken ihre Mitverantwortung für die Folgen und den möglichen Missbrauch wissenschaftlicher Erkenntnisse. Bei ihrer Forschung sind sie dem friedlichen Zusammenleben der Menschen und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet. [...]

Sie lässt sich bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 ThürHG von der Verantwortung für Gerechtigkeit und Frieden, für die Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen sowie der Pflicht zu wissenschaftlicher Wahrhaftigkeit leiten.“

 

HS Nordhausen

In der Grundordnung vom 18. Januar 2008 heißt es in § 1 „Aufgaben der Hochschule“ unter anderem:

„(4) Die Hochschule bekennt sich zu humaner, sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung und zu parteipolitischer Neutralität.

(5) Die Hochschule sieht eine besondere Aufgabe in der Förderung der Region. Sie ist bestrebt, zur ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Entwicklung positiv beizutragen.“

„(10) Die Hochschule lässt sich bei ihrer Tätigkeit von der Verantwortung für Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeiten, soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten.“

 

HafenCity Universität Hamburg

Der Akademische Senat der HafenCity Universität Hamburg hat am 9. Juli 2008 folgende Präambel in der Grundordnung festgeschrieben:

„Die HCU versteht sich als Gemeinschaft zur Pflege der Wissenschaft in humanistischer Tradition. Sie fördert die Freiheit von Forschung, Lehre, Studium und Kunst in Verantwortung für deren Folgen. Die Universität setzt sich ein für Frieden, internationale Verständigung, Gleichstellung und eine nachhaltige Entwicklung. Sie versteht sich als interkulturelle Gemeinschaft, in der Studierende, Lehrende und Forschende aus allen Ländern und Kulturen willkommen sind.“

 

TU Ilmenau

Beschluss des Akademischen Senats von 2010, im Leitbild festgeschrieben:

„Grundlagen einer verantwortungsbewussten Lehre, Forschung und Entwicklung sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Autonomie und Selbstregulierungsfähigkeit der Universität sowie die friedliche, zivile Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und die nachhaltige Bewahrung der menschlichen Lebensgrundlagen.“

 

Uni Tübingen

2010 in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:

„Lehre, Forschung und Studium an der Universität sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen.“

 

Uni Rostock

2011 in der Grundordnung festgeschrieben:

„Lehre, Forschung und Studium an der Universität sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der endlichen natürlichen Ressourcen erfolgen.“

 

Hochschule Bremen

Beschluss des Akademischen Senats von 2012:

„Studium, Lehre und Forschung an der Hochschule Bremen dienen ausschließlich friedlichen Zwecken. Der Akademische Senat lehnt die Beteiligung von Wissenschaft und Forschung an Projekten mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Hochschule auf, derartige Forschungsthemen und -mittel abzulehnen. Werden Forschungsvorhaben bekannt, deren Ergebnisse das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohen können, werden diese im Akademischen Senat hochschulöffentlich diskutiert.“

Ergänzend zur Zivilklausel fasste der Akademische Senat zur Frage der ethischen Anforderungen an das Handeln der Forscherinnen und Forscher am 12. Juni 2012 folgenden Beschluss:

„Der Akademische Senat fordert das Rektorat auf, im Rahmen der Gestaltung der Verfahrensabläufe zur Beantragung von Forschungsmitteln sowie zur Durchführung von Auftragsforschungsprojekten (Drittmittelrichtlinie) sicherzustellen, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule die Zivilklausel, die Anforderungen des Leitbildes der Hochschule sowie das Mitbedenkensgebot des § 7 Absatz 1 BremHG (Anmerkung: Bremisches Hochschulgesetz) beachten und ihre Forschungsvorhaben an den sich daraus ergebenden Maßstäben messen.“

 

Hochschule Bremerhaven

Beschluss des Akademischen Senats von Juni 2012, im März 2013 auch im Leitbild verankert:

„Die Hochschule Bremerhaven ist dem Frieden verpflichtet und konzentriert ihre Tätigkeiten auf zivile Zwecke. Sie erwartet von ihren Angehörigen ein ethisches Verhalten in Forschung und Lehre.“

 

Universität Kassel

Beschluss des Senats vom 11. Juli 2012 für die „Neu­fas­sung der Ori­en­tie­rung für Pro­fes­so­rin­nen und Pro­fes­so­ren“:

„Es ge­hört zur Ver­ant­wor­tung von Wis­sen­schaft sich mit mög­li­chen An­wen­dun­gen und Fol­gen ihrer Er­geb­nis­se zu be­fas­sen, auf Ri­si­ken auf­merk­sam zu ma­chen und ihnen ent­ge­gen­zu­wir­ken. Ge­fragt sind des­halb Trans­pa­renz und Dis­kurs von un­ter­schied­li­chen Fach­kul­tu­ren. Es ge­hört zum ge­sell­schaft­li­chen Auf­trag der Uni­ver­si­tät, Frie­den und in­ter­na­tio­na­le Ver­stän­di­gung zu för­dern. Des­halb sol­len For­schung, Lehre und Stu­di­um an der Uni­ver­si­tät Kas­sel aus­schließ­lich zi­vi­len und fried­li­chen Zwe­cken die­nen. Dis­kus­sio­nen über Ziele und Ri­si­ken wis­sen­schaft­li­cher Ak­ti­vi­tä­ten müs­sen offen ge­führt wer­den. Ähn­li­ches gilt für Nach­hal­tig­keit als ein Prin­zip, das seine Be­deu­tung im Hin­blick auf Um­welt­schutz, Kli­ma­wan­del oder so­zia­le Ge­rech­tig­keit in In­ter­pre­ta­ti­on und Um­set­zung er­fährt – als wis­sen­schaft­li­ches Thema wie auch für Kon­zep­te und Han­deln der Uni­ver­si­tät selbst. Glei­cher­ma­ßen zu nen­nen sind hier för­dern-​ und schät­zens­wer­te Be­lan­ge von Leben und Ge­sund­heit, Zu­sam­men­halt der Ge­sell­schaft und Ver­mei­dung von Dis­kri­mi­nie­rung.“
 

Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013:

„Forschung und Entwicklung, Lehre und Studium an der Universität Kassel sind ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.“

 

TU Darmstadt

Beschluss der Universitätsversammlung vom Oktober 2012, in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:

„1. In dem Bewusstsein ihrer Verpflichtung, die Forschung ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ebenso zu fördern wie ihren Studierenden in der Lehre wissenschaftlich-kritisches Denken zu vermitteln, gibt sich die Technische Universität Darmstadt diese Grundordnung. (...)

4. Die Technische Universität Darmstadt ist in ihrer Eigenverantwortung der Berücksichtigung folgender Prinzipien verpflichtet:
a) Der gesellschaftlichen Verantwortung der Wissenschaft. (...)
h) Forschung, Lehre und Studium an der Technischen Universität Darmstadt sind ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.“

 

Die Ethikkommission der TU Darmstadt hat auf dieser Basis ein detailliertes Umsetzungsverfahren erarbeitet, welches hier abgerufen werden kann.

 

Uni Frankfurt am Main

Beschluss des Senats von März 2013:

„Lehre, Forschung und Studium an der Goethe-Universität dienen zivilen und friedlichen Zwecken.“

 

Uni Münster

Beschluss des Senats von Juli 2013:

„Forschung, Lehre und Studium an der Universität Münster sind auf zivile und friedliche Zwecke ausgerichtet.“

 

 

HU Berlin

In § 1 Abs. 1 der Uni-Verfassung vom 24. Oktober 2013 heißt es:

„Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag trägt sie [die Humboldt-Universität zu Berlin] mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der menschlichen Lebens- und Umweltbedingungen bei. In diesem Sinne setzt sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den Voraussetzungen und möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere für die Erhaltung des Friedens, der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine diskriminierungsfreie, nachhaltige Entwicklung aller Menschen auseinander.“

 

Leuphana Universität Lüneburg

Am 20. November 2013 vom Senat verabschiedete Leitlinien:

„Präambel
Angesichts der Gefahren für die natürlichen Grundlagen des Lebens und wachsender Ungleichheit unter Menschen und Gesellschaften sowie in der Verantwortung, auch zukünftigen Generationen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, weiß sich die Leuphana Universität Lüneburg in Verbindung mit dem Artikel 20a des Grundgesetzes über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. [...] Die Leuphana Universität Lüneburg bekennt sich zu ihrer Verantwortung gegenüber Region und Gesellschaft und treibt einen regionalen wie auch globalen Nachhaltigkeitsprozess voran. In diesem Sinne sollen Lehre, Forschung und Studium an der Universität friedlichen Zwecken dienen.“

 

Aus dem „Fragenkatalog zu Kooperationsvorhaben an der Leuphana“:

„(1) Lässt sich das Kooperationsvorhaben mit dem Leitbild der Leuphana Universität Lüneburg vereinen oder bestehen wesentliche Zweifel an einer Kompatibilität der Leitbilder, Denk- und Handlungsweisen?

(2) Agieren die für ein Kooperationsvorhaben vorgesehenen Unternehmen bzw. Organisation menschenrechtsverletzend, so dass von einer Kooperation aus ethisch moralischer Perspektive abgesehen werden sollte?

(3) Kommen die für ein Kooperationsvorhaben vorgesehenen Unternehmen bzw. Organisation ihrer Verantwortung für Mensch, Tier und Natur genügend nach?

(4) Praktizieren oder dulden die Unternehmen bzw. Organisationen Kinderarbeit, Arbeitsrechtverletzungen, umweltschädigendes Verhalten oder sozial-konfliktäre Wirtschaftspraktiken?

(5) Handelt es sich um Unternehmen bzw. Organisationen, bei denen die Beeinträchtigung der Gesundheit bzw. die Förderung kriegerischer Auseinandersetzungen eine Rolle spielen?“

 

Universität Freiburg

Beschluss des Senats vom 29. Januar 2014:

„Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität Freiburg müssen – unter Wahrung der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit – auf friedliche Ziele ausgerichtet sein.“

 

Hochschule Emden/Leer

Aus der Präambel der Grundordnung vom Februar 2014:

„Insbesondere soll die Arbeit an der Hochschule gesellschaftliche Verantwortung und Nachhaltigkeit fördern, Impulse für die Region geben, im respektvollen Umgang miteinander Interdisziplinarität und internationale Zusammenarbeit und Forschung für friedliche und die natürlichen Lebensgrundlagen erhaltende Zwecke ausbauen.“

 

Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen

Der Landtag von NRW hat am 11. September 2014 das Hochschulzukunftsgesetz verabschiedet, in § 3 „Aufgaben“ Absatz 6 ist folgender Passus festgeschrieben:

„Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.“

Dieser Passus wurde am 11. Juli 2019 wieder aus dem Hochschulgesetz gestrichen.

 

TU Chemnitz

In § 1 Abs. 3 der Grundordnung ist seit dem 8. Dezember 2014 festgeschrieben:

„An der Technischen Universität Chemnitz sollen Forschung, Lehre und Studium friedlichen Zwecken dienen, unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit. Alle Mitglieder und Angehörigen der Technischen Universität Chemnitz werden aufgerufen, diesen Grundsatz mit Leben zu füllen und in ihrem Handeln den Grundsätzen der Humanität und dem Friedensgebot des Grundgesetzes Rechnung zu tragen.“

 

Uni Marburg

Der Senat hat am 17. Dezember 2014 umfassende „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“ beschlossen, dort heißt es unter Anderem:

„Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken ist grundlegende Voraussetzung für eine zukunftsorientierte Entwicklung der Wissenschaft.

Neben die persönliche Verantwortung aller an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Universität gemäß § 1 Abs. 3 HHG tritt die Verantwortung der „scientific community“ als Ganzes, für die Einhaltung der Grundsätze und Verfahrensregeln zu sorgen, die für die Sicherung des verantwortungsvollen Umgangs mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken unabdingbar sind. (...)

Deshalb beschließt der Senat (...) die nachfolgenden „Grundsätze und Verfahrensregeln für den verantwortungsvollen Umgang mit Forschungsfreiheit und Forschungsrisiken an der Philipps-Universität Marburg“. Die Philipps-Universität Marburg bekennt sich darin zu ihrer Verpflichtung, zum Schutz verfassungsrechtlich gesicherter Güter – der Menschenwürde sowie der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Artikel 1 Absatz 1 und 2 Grundgesetz) beizutragen. Sie bekennt sich weiter zur Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und somit zu dem Verbot aller Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (Artikel 26 Abs. 1 Grundgesetz). Forscherinnen und Forscher müssen sicherstellen, dass ihre Forschung nicht unmittelbar der Vorbereitung oder Führung eines Krieges dient. Sie strebt an, bei den mit ihr verbundenen Forschungsaktivitäten jeweils eine Risikoanalyse und – unter Beachtung des geltenden Rechts und ethischer Grundsätze – eine vorausschauende Forschungsfolgenabschätzung vorzunehmen. (...)
 

I. Allgemeine Grundsätze
A. Forschungsfreiheit und Verantwortung der Wissenschaftlerin und des Wissenschaftlers

Forschung ist eine wesentliche Grundlage für den Fortschritt der Menschheit. Sie dient der Wissensvermehrung und fördert Gesundheit, Wohlstand und Sicherheit der Menschen sowie den Schutz der Umwelt. Zentrale Voraussetzung hierfür ist die Freiheit der Forschung, die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes besonders geschützt ist und die nur zum Schutz anderer wichtiger verfassungsrechtlich geschützter Güter gesetzlich begrenzt werden kann. Eine wissenschaftlich erfolgreiche Forschung erfordert weiter Transparenz (Transparenzgebot), vor allem durch einen freien Informationsaustausch und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.
Mit freier und transparenter Forschung gehen jedoch auch Risiken einher. Diese resultieren nicht nur unmittelbar aus eigenem fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Daneben kann in allen Wissenschaftsbereichen die Gefahr bestehen, dass – für sich genommen neutrale oder nützliche – Ergebnisse durch andere Personen zu schädlichen Zwecken missbraucht werden. Die doppelte Verwendungsmöglichkeit von Forschungsergebnissen sowohl zu nützlichen als auch zu schädlichen Zwecken (sog. Dual-Use-Problematik) macht in vielen Bereichen eine klare Unterscheidung von vermeintlich „guter“ und „böser“ Forschung unmöglich, beispielsweise von Verteidigungs- und Angriffsforschung sowie von Forschung für friedliche und für terroristische Anwendungen. (...)

In diesem komplexen Spannungsfeld von Nutzen und Risiken ist die Wissenschaft dem Wohl der Menschheit sowie dem Schutz der Umwelt und anderer – vor allem verfassungsrechtlich geschützter – Güter verpflichtet. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen daher eine – unmittelbare und mittelbare – Schädigung von schutzwürdigen Gütern soweit wie möglich vermeiden oder vermindern. Sie sollen deswegen neben der Machbarkeit der Forschung auch deren Folgen und ihre Beherrschbarkeit berücksichtigen. (...) In diesem Sinne sind der Wissenschaft nicht nur rechtliche, sondern auch ethische Grenzen gesetzt.(...)
 

II. Verfahrensregeln (...)
3.2 Risikominimierung

(...) Maßnahmen zur Risikominimierung können auch darin bestehen, dass einzelne Forschungen nur für oder nur mit bestimmte(n) Kooperationspartner(n) im In- und Ausland durchgeführt werden. Zur objektiven Einschätzung sollen hier insbesondere die SIPRI‐Liste (Ranking der größten Rüstungshersteller des Stockholm International Peace Research Institute - SIPRI) und Ausfuhrverbote der Bundesregierung dienen.“

 

Hochschule Bochum

Der Senat der Hochschule Bochum hat am 26. Januar 2015 in der Grundordnung festgeschrieben:

„§ 2 Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt

(1) Ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen kommt die Hochschule durch eine Ausrichtung ihres organisationalen Handelns als Beitrag zur Lösung sozialer, technischer, ökologischer und ökonomischer Herausforderungen nach. Sie verankert dies in einem Leitbild.

(2) Ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach außen kommt sie durch explizite Studienangebote im Bachelor- und Masterbereich sowie durch eine Orientierung geeigneter Lehrinhalte aller übrigen Studienangebote an diesem Ziel nach.

(3) Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedens- stiftende und -erhaltende Aspekte in Lehre und Studium zu betonen sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern. In ihrer Forschung unterstützt sie ausschließlich Vorhaben und Projekte, die dem Beitrag nicht entgegenstehen.“

 

Kunstakademie Münster

Der Senat hat am 27. Januar 2015 folgenden Passus in die Grundordnung aufgenommen:

„Die Kunstakademie entwickelt Ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt Ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“

 

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)

Durch Beschluss des Senats wurde in der Grundordnung am 28. Januar 2015 in § 10 Abs. 8 aufgenommen:

„Der Senat richtet eine Ethikkommission ein. Die Ethikkommission befasst sich insbesondere mit Fragestellungen zum möglichen Einsatz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche Zwecke sowie zu Forschungsvorhaben am Menschen sowie an Tieren und gibt dazu Empfehlungen ab.“

 

Pädagogische Hochschule Weingarten

Am 25. Februar 2015 ist die neue Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten in Kraft getreten, in der Präambel ist Folgendes festgeschrieben:

„Im Bestreben, die Freiheit und Würde des Menschen im Sinne der Menschenrechte zu sichern, soll ihr bildungswissenschaftlicher Auftrag der Förderung von Demokratie und Nachhaltigkeit in Frieden dienen.“

 

Uni Lübeck

Beschluss des Senats der Uni Lübeck vom 5. März 2015, in der Präambel der Grundordnung festgeschrieben:

„Mit ihren interdisziplinär vernetzten Forschungsfeldern auf den Gebieten der Medizin, Naturwissenschaft, Informatik und Technik fühlt sich die Universität zu Lübeck in besonderer Weise der gesellschaftlichen Aufgabe verpflichtet, mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zum medizinischen Fortschritt, zur Heilung von Krankheiten und zu einem humanen, gerechten und friedvollen Zusammenleben der Menschen beizutragen.“

 

Heinrich-Heine Universität Düsseldorf

In der am 18. März 2015 in Kraft getretenen Grundordnung ist Folgendes festgeschrieben:

„Forschung, Lehre und Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sind friedlichen Zielen verpflichtet, sie tragen zur Völkerverständigung bei und erfolgen in der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung der natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen.“

 

Hochschulgesetz Bremen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 19. März 2015 folgende Passus im neuen Hochschulgesetz festgeschrieben:

§ 4 Aufgaben
[...] Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen. [...]“

§ 7b Zivilklausel
Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden.“

 

Universität Köln

Der Senat hat am 25. März 2015 folgende Passus für die neue Grundordnung beschlossen:

Präambel:
Die Universität zu Köln trägt im Zusammenwirken ihrer Mitglieder sowie in der Einheit von Forschung und Lehre zur Entwicklung der Wissenschaft und zur wissenschaftlichen Bildung bei. Sie will ein Ort lebenslangen Lernens sein. Im Bewusstsein ihrer Geschichte verwirklicht die Universität zu Köln die Freiheit der Wissenschaft und ist sich dabei ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Zur Realisierung dieses Auftrags setzt sie sich für eine Kultur der Verständigung und Kooperation ein.“

§ 2 Nachhaltigkeit, Frieden und Demokratie in der Welt
Die Universität zu Köln entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt dadurch, dass sie ihren in § 3 HG genannten Aufgaben unabhängig von außerwissenschaftlichen Vorgaben nachkommt, insbesondere in ihrer internationalen Zusammenarbeit. Die Universität zu Köln wird regelmäßig auf den genannten Gebieten Aktivitäten entwickeln, z. B. Lehrveranstaltungen oder Forschungstätigkeiten.“
 

Die Engere Fakultät der Philosophischen Fakultät der Uni Köln hat zudem bereits im November 2014 die Resolution Anforderungen an eine demokratische und zivile Hochschulentwicklung beschlossen.

 

Hochschule Ruhr West

Die Präambel der Grundordnung wurde am 1. April 2015 folgendermaßen gefasst:

„Die Hochschule Ruhr West trägt zu einer nachhaltigen Welt bei. Dazu richtet sie ein Risikomanagementsystem für Studium und Lehre, Forschung und Transfer sowie den Einsatz ihrer Ressourcen ein. Lehre, Forschung und Studium an der Hochschule Ruhr West sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen.“

 

Robert Schuhmann Hochschule Düsseldorf

Der Senat hat am 29. April 2015 in § 2 Abs. 5 der Grundordnung festgeschrieben:

„Die Robert Schumann Hochschule entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“

 

Fachhochschule Südwestfalen

Am 11. Mai 2015 wurde in die Grundordnung in § 2 „Beitrag der Hochschule zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt“ Abs. 1 aufgenommen:

„Die Fachhochschule Südwestfalen entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, indem sie die Leitlinien der Hochschule zur Grundlage ihres Handelns macht. Sie richtet zur Umsetzung dieses Auftrages eine Ethik-Kommission ein. Die Ethik-Kommission prüft und bewertet den Nachhaltigkeitsauftrag und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber dem Rektorat und dem Senat ab.“

 

Universität Siegen

Der Senat hat am 13. Mai 2015 folgende Passus in § 3 der neuen Grundordnung festgeschrieben:

„(1) Die Universität sieht sich in besonderer Weise friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach, indem sie an der Gestaltung einer demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Welt mitwirkt und so zur Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beiträgt.“

„(3) In Umsetzung des Auftrages gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 (Gewährleistung guter wissenschaftlicher Praxis, Anm. d. Verf.) und Absatz 6 (Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, Anm. d. Verf.) HG richtet die Universität ein Ombudssystem und einen Ethikrat unter Widerspiegelung der Gruppenzusammensetzung des Senats und unter Beteiligung der Fakultäten ein. Näheres hierzu wird in einer Ordnung geregelt.“

„(4) Über § 3 HG hinaus nimmt die Universität die folgenden Aufgaben wahr:

(...) 8. die Förderung der Gesundheit der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, (...)“

 

FernUniversität Hagen

Der Senat hat am 20. Mai 2015 folgenden Passus in der neuen Grundordnung festgeschrieben:

„Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der FernUniversität sind auf Frieden, Demokratie und Nachhaltigkeit ausgerichtet.“

 ecke sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium.“

 

Uni Paderborn

In der Präambel der Grundordnung vom 26. Mai 2015 heißt es:

„Die Universität steht zu dem bewährten Humboldt’schen Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre. Mit ihrem Bildungsauftrag verpflichtet sich die Universität Paderborn, den freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu fördern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt bedenken die Angehörigen der Universität die möglichen Wirkungen ihres Handelns. Neben der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verfolgt der Senat der Universität Paderborn mit dieser Grundordnung die Absicht, Strukturen und Regeln festzulegen, die zur Erfüllung der genannten Ziele und Aufgaben besonders geeignet sind.“

In § 2 heißt es:

„(1) Über die Aufgaben gemäß § 3 des Hochschulgesetzes hinaus werden die folgenden Hochschulaufgaben vorgesehen:

  • (...)
  • aktive Gesundheitsförderung zur Vermeidung gesundheitlicher Belastungen der Mitglieder der Universität
  • (...)

(2) Gemäß § 3 Absatz 6 des Hochschulgesetzes NRW (Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, Anm. d. Verf.) wird von der Hochschule eine Ethikkommission eingerichtet.“

 

Hochschule Ostwestfalen-Lippe

In § 2 Abs. 2 der Grundordnung vom 27. Mai 2015:

„Die Hochschule Ostwestfalen-Lippe ist eine Hochschule an der Lehre, Forschung und Studium ausschließlich friedlichen Zwecken dienen. Grundlagen einer verantwortungsbewussten Lehre, Forschung und Entwicklung sind insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die friedlich, zivilrechtliche Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und das nachhaltige Bewahren der menschlichen Grundlage. Unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob friedliche, zivilrechtliche Zwecke verfolgt werden, werden intern alle Drittmittelprojektverträge auf die Einhaltung von friedlichen und zivilrechtlichen Zielen vor deren Abschluss untersucht. Auf Verlangen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird die Einhaltung dieser Ziele schriftlich bestätigt.“

 

FH Münster

Der Senat hat am 1. Juni 2015 folgenden Passus in ihre Grundordnung unter § 2 „Aufgaben“ Abs. 2, Punkt 1 aufgenommen:

„Sie [die Hochschule] stellt ihr Bildungsangebot und ihre Forschung in den Dienst der Menschen. Bildung und Forschung sollen – unter Wahrung der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit – auf friedliche Ziele ausgerichtet sein und sich auf zivile Zwecke konzentrieren. Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie die zuständige Fachbereichs- bzw. Institutsleitung oder die Hochschulleitung davon unterrichten.“

 

FH Dortmund

§ 2 „Gesellschaftliche Ziele“ der Grundordnung vom 11. Juni 2015:

„Die Fachhochschule Dortmund verpflichtet sich den Zielen einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Die Hochschule gibt sich ein Leitbild, das diesen Zielen Rechnung trägt.“

 

Folkwang-Uni der Künste

Der Senat der Folkwang-Uni der Künste hat am 17. Juni 2015 in § 7 Abs. 2 der universitären Grundordnung folgendes verankert:

„Die Nachhaltigkeitskommission ist für die Umsetzung des Auftrags gemäß § 3 Absatz 5 KunstHG (Beitrag der Kunsthochschule zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt) zuständig.“

 

Hochschule Bonn-Rhein-Sieg

Der § 2 „Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt“ der Grundordnung wurde am 18. Juni 2015 folgendermaßen gefasst:

„Die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach, indem sie an der Gestaltung einer demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Welt mitwirkt und so zur Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beiträgt.“

 

Hochschule für Musik Detmold

In § 2 Abs. 6 der Grundordnung vom 24. Juni 2015 heißt es:

„Die Hochschule versteht sich als Hochschule der Kooperation, deren Aktivitäten in das nationale und internationale Kulturleben ausstrahlen, sowie als zentraler Kulturträger, der in Stadt und Region hineinwirkt. Sie entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“

 

Kunstakademie Düsseldorf

Der Art. 1 Abs. 4c der Grundordnung wurde am 29. Juni 2015 folgendermaßen gefasst:

„Die Kunstakademie entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach Innen und Außen nach.“

 

Hochschule Hamm-Lippstadt

In § 2 „Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt“ Abs. 3 der Grundordnung vom 16. Juli 2015 heißt es:

„Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedensstiftende und -erhaltende Aspekte in Lehre und Studium zu betonen sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern. In ihrer Forschung unterstützt sie ausschließlich Vorhaben und Projekte, die dem Beitrag nicht entgegenstehen.“

 

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

In § 23 Abs. 6 der Grundordnung vom 22. Juli 2015 heißt es:

„Die Ethikkommission befasst sich laut § 64 (3) BbgHG insbesondere mit Fragestellungen zum möglichen Einsatz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche Zwecke sowie zu Forschungsvorhaben am Menschen sowie an Tieren und gibt dazu Empfehlungen ab.“

 

Uni Duisburg-Essen

Der § 17 der Grundordnung der Uni Duisburg-Essen vom 13. August 2015 lautet:

„(1) Die Universität Duisburg-Essen entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Forscherinnen und Forscher haben aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrung und ihrer Freiheit eine besondere ethische Verantwortung, die über die rechtliche Verpflichtung hinausgeht. Daher müssen sie bei ihren Entscheidungen die Chancen der Forschung und deren Risiken für Menschenwürde, Leben und andere wichtige Güter gegeneinander abwägen. Die Universität Duisburg-Essen vermittelt ihren Mitgliedern das Problembewusstsein und die notwendigen Kenntnisse über die rechtlichen Grenzen der Forschung. Darüber hinaus unterstützt sie die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch entsprechende Schulungsmaßnahmen sowie durch explizite Grundsätze für die Sicherung ethischer wissenschaftlicher Praxis.

(2) Das Rektorat bestellt eine Nachhaltigkeitsbeauftragte oder einen Nachhaltigkeitsbeauftragten, die oder der die Umsetzung der Nachhaltigkeitskonzeption begleitet.“

 

Uni Wuppertal

§ 2 Abs. 4 der Grundordnung vom 14. August 2015:

„Das Profil der Bergischen Universität Wuppertal ist in einem Leitbild beschrieben. Die Bergische Universität Wuppertal trägt zu einer friedlichen, demokratischen und nachhaltigen Welt bei, indem sie sich in allen Bereichen an den in ihrem Leitbild formulierten ethischen Grundsätzen orientiert.“

 

Uni Bielefeld

Der Senat der Uni Bielefeld hat am 1. September 2015 folgendes in der Präambel der Grundordnung festgehalten:

„Die Universität Bielefeld ist dem Erhalt und der Weiterentwicklung einer demokratischen Welt verpflichtet. Sie sieht sich in einer öffentlichen Verantwortung. (...) Ihr Wissenschaftsauftrag umfasst Reflexion und Kritik der gesellschaftlichen Entwicklung. (...) Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit sind Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität Bielefeld ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet. Die Universität fördert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachtet bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.“

 

Deutsche Sporthochschule Köln

Der Grundordnung wurde vom Senat am 8. September 2015 folgende Präambel voran gestellt:

„(...) Sie pflegt und gestaltet diesen institutionellen Raum (den die Deutsche Sporthochschule Köln darstellt, Anm. d. Verf.), d. h. die akademische Kultur, auf der Grundlage der menschenrechtlich garantierten gleichen Rechte ihrer Mitglieder. Das Verhältnis der einzelnen Organe und Gremien der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch das Kollegialitätsprinzip bestimmt.

Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich daher insbesondere zu einer gelebten Praxis wechselseitiger Achtung und Meinungsfreiheit; sie ächtet jegliche Diskriminierung und setzt sich aktiv für gute Beschäftigungsbedingungen all ihrer Mitglieder ein. Ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten unter Bezugnahme auf ihre gesellschaftliche Verantwortung; sie fühlen sich der Gestaltung einer friedlichen Welt und Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausdrücklich verpflichtet. Auch institutionell fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die nachhaltige Entwicklung der natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen durch ihr Handeln und ihre Ausbildungs- und Forschungstätigkeit.“

 

RWTH Aachen

In der „Praeambel“ der Grundordnung heißt es in der neuen Fassung vom 9. September 2015:

„Forschung auf höchstem Niveau dient dem Menschen und der Verbesserung von Lebens- und Umweltbedingungen. (...) Die RWTH verfolgt ausschließlich friedliche Ziele und leistet insofern ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt.“

 

Fachhochschule Aachen

Der Senat hat am 9. September 2015 folgenden Passus in § 2 Abs. 1 der Grundordnung festgeschrieben:

„Die FH Aachen bildet hochqualifizierte und verantwortungsbewusste Akademikerinnen und Akademiker für eine nachhaltige Wirtschaft und demokratische Gesellschaft aus. Die Absolventinnen und Absolventen erwerben insbesondere Kompetenzen zur Bewertung der Folgen ihrer beruflichen Tätigkeiten. Die FH Aachen kooperiert mit anderen Hochschulen weltweit und leistet so ihren Beitrag zu einer friedlichen Welt.“

 

Uni Bonn

§ 3 Abs. 2 der Grundordnung der Uni Bonn vom 11. September 2015 lautet:

„Die Universität leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder dazu anhält, friedensstiftende und -erhaltende Aspekte in Forschung, Lehre und Studium zu betonen; demokratisches Verhalten in der Universität wird sie gezielt fördern.“

 

Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen

§ 2 Abs. 1 der Grundordnung vom 25. September 2015 wurde vom Senat folgendermaßen gefasst:

„Lehre, Forschung und Studium an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen.“

 

Hochschule Düsseldorf

Präambel der Grundordnung vom 8. Oktober 2015:

„Die Hochschule wirkt für eine friedliche und zivile Gesellschaftsentwicklung. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind angehalten, die Folgen wissenschaftlicher Lehre und Forschung unter Wahrung der Menschenrechte und vor dem Hintergrund möglicher Gefahren für die Gesundheit, das Leben und das friedliche Zusammenleben kritisch zu reflektieren.“

 

Hochschule Rhein-Waal

In der neuen Grundordnung vom 12. Oktober 2015 wurde folgender Passus § 1a „Zivilklausel“ festgeschrieben:

„(1) Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedensstiftende und –erhaltende Aspekte in Lehre, Studium und Forschung sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern.

(2) Sie setzt sich entsprechend ihrem Leitbild in allen ihren Bereichen für ein internationales und interkulturelles Miteinander ein und begegnet aktiv jeder Art von Rassismus und Diskriminierung. Insbesondere setzt sie sich für die Chancengleichheit unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit ein.“

 

Hochschule für Gesundheit Bochum

Die Präambel der Grundordnung vom 14. Oktober 2015 enthält folgenden Passus:

„Die Hochschule verpflichtet sich den Zielen einer nachhaltigen, demokratischen und friedlichen Welt. (...) Sie trägt mit ihren Studienangeboten und ihrer Forschung zur Lösung gesundheitlicher, sozialer, technischer, ökologischer und ökonomischer Herausforderungen bei. Sie leistet zudem einen Beitrag zur Sicherstellung und Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Diese Zielsetzungen sind im Leitbild der Hochschule verankert.“

 

HAW Hamburg

Der Senat hat am 12. November 2015 folgende Präambel in ihrer Grundordnung festgeschrieben:

„Die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg sieht sich in der Verpflichtung, in ihrem wissenschaftlichen und didaktischen Wirken und Verwaltungshandeln gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen und sich in Lehre, Forschung und Weiterbildung nachhaltig für die friedliche soziale, politische, technische, ökologische und ökonomische Entwicklung der Gesellschaft einzusetzen.

Forschung, Lehre und Studium an der HAW Hamburg sind friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.

Die HAW Hamburg fördert einen respektvollen und solidarischen Umgang aller Hochschulangehörigen. Sie setzt sich im institutionellen Handeln und in der Kommunikationskultur für Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller Hochschulmitglieder ein. Sie verpflichtet sich weder Rassismus noch Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, Behinderung oder Religion zu dulden.“

 

Uni Bochum

Art. 2 Abs. 2 der Grundordnung vom 23. November 2015 lautet:

„Wissenschaft an der RUB dient dem Ziel der Erweiterung von Erkenntnis. Dabei orientieren sich die Mitglieder der RUB an den Grundwertungen des Grundgesetzes, der Europäischen Grundrechtscharta und der Charta der Vereinten Nationen. Die Ruhr-Universität entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“

 

Hochschule Geisenheim

Die Hochschule Geisenheim hat 2015 folgenden Wortlaut in der Präambel ihrer Grundordnung verabschiedet:

„Wir [die Hochschule Geisenheim] [...] verfolgen in Forschung und Lehre ausschließlich zivile und friedliche Zwecke.“

 

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Am 24. November 2016 hat der Senat folgenden Passus ins Leitbild der Universität aufgenommen:

„Die FAU ist sich als öffentliche Einrichtung der gesellschaftlichen Folgenverantwortung ihrer Forschung bewusst. Durch ihren Beitrag zu transparenter, öffentlicher und interdisziplinärer Diskussion kommt sie der Einhaltung von anerkannten ethischen und moralischen Standards auf nationaler und internationaler Ebene nach. Verantwortungsbewusstes Handeln wird von ihr gefördert und resultiert im gerechten und friedlichen Zusammenleben zwischen Menschen, Kulturen und Nationen.“

 

Hochschule Magdeburg-Stendal

Beschluss des Akademischen Senats vom 17. Januar 2018:

„Forschung, Lehre und Studium an der Hochschule Magdeburg-Stendal sind friedlichen Zielen verpflichtet und sollen zivile Zwecke erfüllen; die Forschung, insbesondere die Entwicklung und Optimierung technischer Systeme, sowie Studium und Lehre sind auf eine zivile Verwendung ausgerichtet.


Der Akademische Senat lehnt jede Beteiligung an Wissenschaft und Forschung mit militärischer Nutzung bzw. Zielsetzung ab und fordert die Mitglieder der Hochschule auf, Forschungsthemen und -mittel abzulehnen, die Rüstungszwecken dienen.“

 

Martin-Luther-Universiät Halle-Wittenberg

Am 24. Januar 2018 wurde folgender Passus in § 2 Abs. 11 der Grundordnung aufgenommen:

„Die Universität achtet und schützt die ethische Verantwortung ihrer Mitglieder und Angehörigen für die Inhalte, Ergebnisse und Folgen ihrer Forschung, insbesondere für deren friedliche Nutzung.“

 

Ernst-Abbe-Hochschule Jena

Der Grundordnung vom 24. Januar 2019 wurde folgender § 4 „Zivilklausel“ hinzugefügt:

„(1) Die Hochschule ist sich als öffentliche Einrichtung der gesellschaftlichen Folgeverantwortung ihrer Forschung bewusst. Durch ihren Beitrag zu transparenter, öffentlicher und interdisziplinärer Diskussion kommt sie der Einhaltung von anerkannten ethischen und moralischen Standards auf nationaler und internationaler Ebene nach. Verantwortungsbewusstes Handeln wird von ihr gefördert und resultiert im gerechten und friedlichen Zusammenleben zwischen Menschen, Kulturen und Nationen.

(2) Ist durch die Erfüllung einer Aufgabe eine Unvereinbarkeit mit Abs. 1 möglich, dann haben die bediensteten Mitglieder der Hochschule sowie Personen nach § 94 ThürHG die Pflicht, dies dem Präsidium unverzüglich mitzuteilen. Das Präsidium nimmt schriftlich Stellung und übergibt die Stellungnahme zur weiteren Bearbeitung dem Senat. Die wesentlichen Prüfergebnisse sind zu begründen, sie werden gemeinsam mit den Empfehlungen und gegebenenfalls beschlossenen Maßnahmen des Senats durch das Präsidium veröffentlicht.“

 

Technische Universität Ilmenau

In die Grundordnung vom 28. Februar 2019 wurden folgende Passus aufgenommen:

Präambel

Ihre Mitglieder und Angehörigen bedenken verantwortungsvoll die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse. Im Sinne einer Selbstverpflichtung sollen Forschung und Lehre immer mit dem Ziel erfolgen, das Leben und das friedliche Miteinander der Menschen zu fördern und die natürliche Umwelt zu erhalten.


§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben

Absatz 5

Die Aufgaben der Universität ergeben sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz. Die Universität vereinigt Lehre, Studium, Forschung und Weiterbildung im Dienste an Wissenschaft und Kunst und lässt sich in ihrer Tätigkeit von der Verantwortung für 3soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Insbesondere fördert sie die zivile Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. In der Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung ist die Universität frei.

Absatz 6

Die sich aus dieser Ordnung und dem Leitbild der Universität ergebende Beschränkung der Universität auf zivile Forschung stellt auch eine individuelle Verpflichtung für alle an der Universität forschenden Mitglieder und Angehörigen dar. Die Anzeige von Forschungsvorhaben gemäß § 66 Abs. 3 ThürHG muss die Einschätzung enthalten, dass der Forschungsgegenstand nicht unmittelbar Militär- oder Rüstungsforschung ist. Der Präsident oder eine von ihm beauftragte Stelle prüfen diese Einschätzung. Erfolgt diese Einschätzung nicht oder bestehen Zweifel an deren Begründetheit, ist der Antrag der Ethikkommission der Universität vorzulegen. Diese wird durch den Forschungsausschuss gemäß § 13 Abs. 3 gebildet. Der Ausschuss muss den Antragsteller anhören und auf dessen Vorschlag oder eigenen Beschluss zur Entscheidungsfindung weitere sachverständige Personen hinzuziehen. Der Präsident hat Antrags-, Teilnahme- und Rederecht. Der Präsident entscheidet abschließend auf Grundlage der Bewertung der Ethikkommission über die Unvereinbarkeit des Forschungsvorhabens mit der Zivilklausel gemäß § 5 Abs. 3 ThürHG. Der Präsident unterrichtet die Öffentlichkeit jährlich und in geeigneter Weise.“

 

Universität Erfurt

In der Grundordnung vom 6. März 2019 in § 7 „Ethikbeirat“ Absatz 1 heißt es:

„Zur Prüfung und Beurteilung der ethischen Aspekte aller Forschungsvorhaben am Menschen sowie zur Überprüfung der Vereinbarkeit von Forschungsvorhaben im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 4 ThürHG mit der Zweckbestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 1 (Zivilklausel) richtet die Universität einen ständigen Ethikbeirat ein.“

 

Fachhochschule Erfurt

Die Grundordnung vom 13. März 2019 enthält den § 2 „Beitrag der Hochschule zu einer friedlichen und nachhaltigen Welt, Ethikkommission“ mit folgendem Wortlaut:

„(1) Im Bewusstsein der gesellschaftlichen Verantwortung lässt sich die Fachhochschule Erfurt von den Zielen einer friedlichen, sozial gerechten, demokratischen, rechtsstaatlichen und nachhaltigen Welt leiten und richtet ihre Tätigkeit an Themen aus, die die Gesellschaft bewegen. Forschung, Studium und Lehre sollen daher ausschließlich friedlichen Zwecken dienen, die Integration und internationale Zusammenarbeit fördern und zur Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen beitragen.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 setzt sich die Hochschule im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere einer das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährdenden Verwendung auseinander.

(3) Zur Prüfung einer möglichen Unvereinbarkeit eines Forschungsvorhabens mit den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 beruft der Senat eine Ethikkommission ein. Die Ethikkommission prüft und bewertet dabei insbesondere den möglichen Einsatz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche Zwecke und gibt eine Stellungnahme gegenüber dem Senat ab, der über die Durchführung des Forschungsvorhabens entscheidet. Die Prüfergebnisse sind zu begründen und zu veröffentlichen. Daneben obliegt der Ethikkommission die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens entsprechend der diesbezüglichen Richtlinien. Der Senat definiert die Leitlinien zur Arbeitsweise der Ethikkommission.

(4) Die Ethikkommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer*innen, ein Mitglied der Gruppe der Mitarbeiter*innen und ein Mitglied der Gruppe der Studierenden angehört. Die Ethikkommission kann beratende Mitglieder hinzuziehen.

(5) Die Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen im Senat vertretenen Gruppe vom Senat gewählt. Den Vorsitz wählen die Kommissionsmitglieder aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt drei Jahre, für studentische Mitglieder ein Jahr.“

 

Duale Hochschule Gera-Eisenach

Der Grundordnung vom 20. März 2019 wurde der § 2a „Zivilklausel“ eingefügt:

„Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben in Freiheit, Selbstbestimmung und Verpflichtung gegenüber den Menschenrechten und dem friedlichen Zusammenleben der Menschheit. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Ist zu befürchten, dass die Verwendung von Forschungsergebnissen zu Satz 1 widersprechenden Zwecken nicht auszuschließen ist, trifft das Präsidium nach vorheriger Anhörung der Beteiligten und Einholung einer Empfehlung der Forschungskommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des Forschungsvorhabens mit der Zivilklausel. Die Prüfergebnisse sind zu begründen und zu veröffentlichen.“

 

Bauhaus-Universität Weimar

In der Grundordnung vom 5. April 2019 sind folgende Passus mit Friedensbezug enthalten:

Präambel:

An der Bauhaus-Universität Weimar sind Forschung, Kunst, Gestaltung und Lehre friedlichen Zielen verpflichtet. Die Bauhaus-Universität Weimar setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere einer das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährdenden Verwendung, auseinander. Die Mitglieder und Angehörigen der Bauhaus-Universität Weimar bedenken verantwortungsvoll die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerisch-gestalterischer Aussagen in Anerkennung der persönlichen Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt.“


§ 8 Senat, Absatz 7:

Aus Mitteln Dritter finanzierte Forschungsvorhaben, die möglicherweise gegen den in der Präambel erklärten Grundsatz, dass Forschung an der Universität dem friedlichen Zusammenleben der Menschen dienen soll, verstoßen, werden durch den Forschungsausschuss des Senats geprüft. Das Verfahren beruht auf der Selbstverantwortung der Universitätsmitglieder. Drittmittelforschungsvorhaben sind anzuzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige ist eine Erklärung abzugeben, ob eine mögliche Unvereinbarkeit mit der Zivilklausel vorliegt. Bestehen Zweifel an der Konformität eines Forschungsvorhabens mit der Zivilklausel, so ist der Vorgang dem Forschungsausschuss des Senats zuzuleiten. Der Forschungsausschuss klärt den Sachverhalt auf und gibt insbesondere dem vom Zweifel betroffenen Universitätsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann empfiehlt der Forschungsausschuss dem Senat, die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Vorhabens durch Beschluss festzustellen. Ist eine rechtzeitige Entscheidung des Forschungsausschusses nicht möglich, so entscheidet ein vom Forschungsausschuss vorab zu benennendes Gremium aus zwei Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen und einem akademischen Mitarbeiter/einer akademischen Mitarbeiterin. Der anschließende Beschluss des Senats mit Begründung ist universitätsöffentlich bekanntzumachen. Daten-, geheimnis- und persönlichkeitsschutzrechtliche Aspekte sind bei der Veröffentlichung zu beachten.“

 

Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

Mit der Grundordnung vom 2. Juli 2019 treten folgende Passus in Kraft:

Präambel:

Die Hochschule leistet und entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist humanistischen Zielen verpflichtet und kommt ihrer Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach.“


§ 15 Senatsausschüsse | Senatsbeauftragte, Absatz 7:

Aus Mitteln Dritter finanzierte, künstlerische Entwicklungs- oder wissenschaftliche Forschungsvorhaben, die möglicherweise gegen die in der Präambel dieser Grundordnung, dem Leitbild der Hochschule oder anderen Leitlinien geregelten ethischen und moralischen Grundsätze und Prinzipien verstoßen, werden durch einen vom Senat einzusetzenden Ethikausschuss geprüft. Er setzt sich aus drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrer sowie je einem Mitglied der Gruppe der Studierenden, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung zusammen. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu begründen und hochschulöffentlich bekannt zu machen. Das Nähere zum Verfahren wird in vom Senat zu beschließenden Leitlinien festgelegt. Durch Senatsbeschluss können dem Ethikausschuss weitere Aufgaben übertragen werden.“

 

Hochschule Nordhausen

In der Grundordnung vom 12. Juli 2019 hat die Hochschule Nordhausen in § 2 unter anderem folgende „Aufgaben der Hochschule“ festgeschrieben:

„(4) Die Hochschule bekennt sich zu humaner, sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung und zu parteipolitischer Neutralität.

(...)

(11) Die Hochschule lässt sich bei ihrer Tätigkeit von der Verantwortung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, soziale Gerechtigkeit, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie bekennt sich zu Frieden und Freiheit und lehnt jede Beteiligung an Wissenschaft und Forschung ab, die dem entgegensteht. Alle Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Durchführung eines aus Mitteln Dritter geförderten Forschungsvorhabens eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Vorhaben mit der Bestimmung des Satzes 2 (Zivilklausel) vereinbar ist. Bei Zweifeln ist das Forschungsvorhaben der von der Hochschule nach den Richtlinien und Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Fachhochschule Nordhausen (Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Nordhausen Nr. 3/2004, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung zu bestellenden Vertrauensperson anzuzeigen. Diese gibt eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Präsidium ab. Das Präsidium entscheidet über eine mögliche Unvereinbarkeit des Forschungsvorhabens mit der Zivilklausel.“

 

 Technische Hochschule Köln

In der Sitzung am 24. Juni 2020 hat der Senat der Technischen Hochschule Köln einstimmig eine Zivilklausel beschlossen. Der neu gefasste § 2 der Grundordnung der Hochschule heißt nun:

Selbstverständnis und Zivilklausel

Die Technische Hochschule Köln ist mit ihrem öffentlichen Bildungsauftrag den Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichtet und wirkt auf dessen Sicherung und Weiterentwicklung hin. Sie verfolgt ausschließlich friedliche Ziele und leistet ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie kommt diesen Verpflichtungen nach durch die wissenschaftliche Qualifizierung verantwortungsbewusster Persönlichkeiten, die fachlich hoch befähigt und zugleich in der Lage sind, die Zusammenhänge zwischen Individuum, Gesellschaft und Umwelt, zwischen Berufspraxis und sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Verantwortung aktiv mitzugestalten.“

 

Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt

Im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 ist in § 3 „Aufgaben“ Absatz 8 festgeschrieben:

„Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.“

 

Hochschule Niederrhein

In der Grundordnung der Hochschule Niederrhein ist seit dem 9. September 2021 eine Zivilklausel festgeschrieben. Die neu gefasste Präambel heißt nun:

„Sie [die Hochschule Niederrhein] leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen, vielfältigen und demokratischen Welt und fühlt sich den UN-Zielen für eine nachhaltige Entwicklung verpflichtet. (...) Forschung, Lehre und Studium sind auf zivile Zwecke ausgerichtet.“